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Liegenschaftenbewertung

In der Steuererklärung sind für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum die Werte gemäss Neubewertung 2009 einzusetzen.

Für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sind die effektiven Brutto-Mietzinsen einzusetzen, welche für den Steuerwert mit 7,05 % zu kapitalisieren sind.

Gestützt auf die §§ 21 Abs. 2, 39 Abst. 3 und 4 sowie 40 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 sind die Steuerbehörden angewiesen worden, die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte von Liegenschaften nach Massgabe der Weisung 2009 Liegenschaftenbewertung des Kantons festzusetzen.

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