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Vogelgrippe: Urdorf wurde zur Kontroll- und Beobachtungszone erklärt

30. November 2021
Gemäss einer Mitteilung des Veterinäramtes der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (VETA), ist letzte Woche in Hüntwangen ein Fall von Vogelgrippe (Aviäre Influenza) entdeckt worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit geht dieser Eintrag des Virus auf Wildvögel zurück, die sich aktuell im Vogelzug befinden. Dieser Verdacht wird gestützt durch Totfunde von Wildvögeln im süddeutschen Raum, nahe zur Schweizer Grenze. Die Laboruntersuchung hat eine Infektion dieser Wildvögel mit dem Vogelgrippevirus bestätigt.

Um Einträge in weitere Geflügelhaltungen zu verhindern, hat der Bund entlang von Seen und Flüssen im Mittelland einen 1 km breiten Uferstreifen zum Kontrollgebiet und einen 3 km breiten Uferstreifen zum Beobachtungsgebiet erklärt, wozu auch die Gemeinde Urdorf zählt.

Die Geflügelhaltungen sowie die Bevölkerung werden bei der Seuchenvorsorge um Unterstützung gebeten:

  • Funde von toten Wildvögeln:
    Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht angefasst werden. Tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel sowie der Fund von mehreren toten Singvögeln am gleichen Ort sind der Polizei (Nummer 117) zu melden. Diese leitet die nötigen Massnahmen ein.
     
  • Meldepflicht für Geflügelhaltungen:
    Noch nicht beim VETA angemeldete Geflügelhaltungen (auch Kleinst- oder Hobbyhaltungen) sollen sich direkt online über zh.ch/tierregister (allgemeine Tier-Registrierungs-Seite) registrieren. Zur Geflügelregistration gelangen Sie direkt über diesen Link. Gerne machen wir Sie bei dieser Gelegenheit auf die Registrierungspflicht gemäss Tierseuchengesetzgebung aufmerksam (vgl. Art. 18a Tierseuchenverordnung).
     
  • Zutritt zu Geflügelhaltungen untersagen:
    Es wird dringend empfohlen, keine Drittpersonen in Geflügelhaltungen zu lassen. Hierfür kann ein Aushang am Hühnerhaus gute Dienste erweisen. Eine entsprechende Vorlage finden Sie nachfolgend unter "Dokumente".
     
  • Direktzahlungen:
    Die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) sieht Beiträge für die freiwilligen Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme» (BTS-Programm) und «Regelmässiger Auslauf im Freien» (RAUS-Programm) vor. Die Anforderungen des RAUS-Programms bilden die Basis für die Schweizerische Bio-Tierhaltung. Zudem bauen verschiedene privatrechtliche Labelprogramme auf dem BTS- und dem RAUS-Programm auf.

    Artikel 72 Absatz 4 der DZV sieht vor, dass die Tierwohlbeiträge nicht gekürzt werden, wenn eine Anforderung nach Artikel 74 (BTS) oder 75 (RAUS) oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses nicht eingehalten werden kann. Damit haben die Einschränkungen des Auslaufs, welche durch die vorliegende Verordnung sowie durch die Massnahmen der Kantone (vgl. Allgemeinverfügung Veterinäramt) veranlasst werden, keine Kürzungen der Tierwohlbeiträge zur Folge.

    Bei Fragen zu Direktzahlungen wenden Sie sich bitte ans Amt für Landschaft & Natur (ALN), Tel. 043 259 27 31.
     

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Kooperation, damit sich die Vogelgrippe nicht weiter ausbreiten kann.

Umweltabteilung Urdorf

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Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Zürich: Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Vogelgrippe Download 0 Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Zürich: Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Vogelgrippe
Plakat: Vorsicht Vogelgrippe Download 1 Plakat: Vorsicht Vogelgrippe