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Drittmeldepflicht / Meldung von Mieterwechseln

Personen, die Wohnräume vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres Logis geben, sind verpflichtet, ein-, um- und wegziehende Personen den Einwohnerdiensten zu melden. Die Meldefrist beträgt 14 Tage.

In Mietverträgen oder Wohnungsbestätigungen muss immer die administrative Wohnungsnummer aufgeführt sein.

Die Einwohnerdienste sind berechtigt, für die Nachführung des Einwohnerregisters Mieter- und Wohnungslisten anzufordern. Die Meldungen über den Mieterwechsel kann über diesen Link  erfolgen.

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