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Amtliche Publikation: Erneuerungswahl des Friedensrichters bzw. der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2027 - 2033, Wahlanordnung

15. Oktober 2026

Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl des Friedensrichters bzw. der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf den 28. Februar 2027 festgesetzt.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt.

Die Wahl des Friedensrichters bzw. der Friedensrichterin wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 24. November 2026 beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (§23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung). Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Urdorf, Bahnhofstrasse 46, Gebäude A, Büro OG 14, bezogen oder unter www.urdorf.ch (Behörden/Politik => Abstimmungen und Wahlen => 28. Februar 2027) heruntergeladen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 1. Dezember 2027 bis 8. Dezember 2027 können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027 können gültige Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung der Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Urdorf

Zuständige Abteilung: Präsidialabteilung