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Ausländerrechtliche Bestimmungen

Die Rechte der Ausländerinnen und Ausländer sind in Niederlassungsverträgen mit deren Heimatstaaten geregelt. Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wird durch das kantonale Migrationsamt erteilt.

Ausländerinnen und Ausländer benötigen zum Aufenthalt in der Schweiz eine Bewilligung. Dabei wird seit dem Inkrafttreten der Bilateralen Verträge am 1. Juni 2002 und der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen den Ländern, die der Europäischen Union (EU) oder der European Fair Trade Assosiation (EFTA) angehören, und den so genannten Drittstaaten unterschieden.
 

EG/EFTA-Staaten

  • Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Ausweis G)
  • Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausweis L)
  • Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausweis B)
  • Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (Ausweis C)


Drittstaaten

  • Detaillierte Informationen erhalten Sie hier.

Zugehörige Objekte