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Kommunale Mehrwertabgabe: Der Gemeindeversammlung wird eine Änderung der Bau- und Zonenordnung vorgelegt

25. Oktober 2023

Mit der letzten Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; in Kraftsetzung per 1. Mai 2014) wurden die Kantone verpflichtet, einen Ausgleich der planungsbedingten Mehrwerte von mindestens 20 % zu regeln (Art. 5 Abs. 1bis RPG). Dadurch soll ein angemessener Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen entstehen, gewährleistet werden. So werden bei der Einzonung von Nicht-Bauland (z.B. "Landwirtschaftsland") oder der Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in eine Bauzone, durch den Kanton eine Mehrwertabgabe von 20 % des Mehrwerts erhoben (kantonale Mehrwertabgabe).

Gemäss kantonalem Mehrwertausgleichsgesetz sind die Zürcher Gemeinden verpflichtet, bis spätestens 1. März 2025 auf kommunaler Ebene eine entsprechende Regelung in ihren Bau- und Zonenordnungen (BZO) aufzunehmen. Die kommunale Mehrwertabgabe kommt bei Um- und Aufzonungen zur Anwendung. Im Rahmen der laufenden Revision der BZO wurde die Thematik aufgegriffen und erarbeitet.

Der Gemeinderat Urdorf hat sich an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2023 mit der Einführung der kommunalen Mehrwertabgabe und der damit notwendigen Änderung der BZO auseinandergesetzt. Mit der Einführung der kommunalen Mehrwertabgabe sind die Grösse der Freifläche (1'200 bis 2'000 m2) sowie die Höhe des Abgabesatzes (20 bis 40%) festzulegen. Die Gelder der Mehrwertabgabe fliessen in einen Fonds, welcher zweckgebunden und gemäss festzulegendem Fondsreglement zu verwenden sind. Damit sollen Massnahmen aus der Raumplanung finanziert werden (bspw. Gestaltung des öffentlichen Raumes, Plätze, Grünanlagen, soziale Infrastrukturen usw.). Anstelle der Mehrwertabgabe (Geldleistung) dürfen auch städtebauliche Verträge zur Erbringung einer Sachleistung (bspw. Kindergarten, Alterswohnungen usw.) im selben Wert vereinbart werden.

Der Gemeinderat hat der Einführung und damit der Änderung der BZO zugestimmt. Diese wird um einen entsprechenden Artikel ergänzt. Ebenso hat er die Grösse der Freifläche auf 2'000 m2 sowie den Abgabesatz auf 40% festgelegt. Im gleichen Zug hat der Gemeinderat die Freigabe für die öffentliche Auflage, kantonale Vorprüfung und Anhörung im Sinne von § 7 PBG erteilt.

Die amtliche Publikation der Vorlage erfolgt per morgen, Donnerstag, 26. Oktober 2023. Damit startet auch die 60-tägige öffentliche Auflage sowie die kantonale Vorprüfung. Die Vorlage zur Änderung der BZO wird gemäss aktuellem Terminplan der Gemeindeversammlung vom Juni 2024 vorgelegt. Abschliessende Genehmigungsinstanz ist die Zürcher Baudirektion.

Gemeinderat Urdorf

Zuständige Abteilung: Planungsabteilung Urdorf

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