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Amtliche Publikation: Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 - 2030, Wahlanordnung
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt.
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung und Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 7 Mitglieder des Gemeinderates inkl. dessen Präsidentin bzw. Präsidenten des Gemeinderates und der Schulpräsidentin bzw. Schulpräsidenten
- 6 Mitglieder der Schulpflege
- 5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inkl. deren Präsidentin bzw. Präsidenten
- 4 Mitglieder der Sozialkommission
- 7 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege inkl. deren Präsidentin bzw. Präsidenten
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl für den Gemeinderat und die Schulpflege wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 4. November 2025 beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026 können gültige Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 10. März 2026 amtlich publiziert.
Wählbar in
- den Gemeinderat ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in Urdorf hat (§23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung)
- die Schulpflege ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in Urdorf hat (§23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung)
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf,
Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 13. November 2025 bis 20. November 2025, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Urdorf, Bahnhofstrasse 46, Gebäude A, Büro OG 14, bezogen oder unter www.urdorf.ch (Behörden => Abstimmungen und Wahlen => 8. März 2026) heruntergeladen werden.
Die Wahl für die Rechnungsprüfungskommission, die Sozialkommission und die Kirchenpflege wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung und Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 4. November 2025, resp. 5. November 2025 für die ev.-ref. Kirchenpflege beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026 können gültige Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 10. März 2026, resp. am 27. März 2026 für die ev.-ref. Kirchenpflege amtlich publiziert.
Wählbar in
- die Rechnungsprüfungskommission ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in Urdorf hat (§23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung)
- die Sozialkommission ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in Urdorf hat (§23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung)
- die Kirchenpflege ist jedes Mitglied der Evangelisch-reformierten Landeskirche, das über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat (§23 GPR und Art. 20 der Kirchenordnung und Art. 5 der Kirchgemeindeordnung)
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 13. November 2025 bis 20. November 2025, resp. vom 28. November 2025 bis zum 5. Dezember 2025 für die ev.-ref. Kirchenpflege, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Urdorf, Bahnhofstrasse 46, Gebäude A, Büro OG 14, bezogen oder unter www.urdorf.ch (Behörden => Abstimmungen und Wahlen => 8. März 2026) heruntergeladen werden.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat Urdorf
Zuständige Abteilung: Präsidialabteilung
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Wahlvorschlag GR inkl. Präsidium GR und Präsidium (PDF, 107.75 kB) | Download | 0 | Wahlvorschlag GR inkl. Präsidium GR und Präsidium |
Wahlvorschlag Mitglieder Schulpflege (PDF, 96.98 kB) | Download | 1 | Wahlvorschlag Mitglieder Schulpflege |
Wahlvorschlag Sozialkommission Mitglieder (PDF, 89.88 kB) | Download | 2 | Wahlvorschlag Sozialkommission Mitglieder |
Wahlvorschlag RPK inkl. Präsidium (PDF, 98.84 kB) | Download | 3 | Wahlvorschlag RPK inkl. Präsidium |
Wahlvorschlag Evang. ref. Kirchenpflege inkl. Präs (PDF, 102.98 kB) | Download | 4 | Wahlvorschlag Evang. ref. Kirchenpflege inkl. Präs |