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Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheides

Behördliche Bauentscheide oder Teile davon (Auflagen, Bedingungen, Nebenbewilligungen) können von der Bauherrschaft oder von Dritten mit Rekurs angefochten werden.

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies betrifft insbesondere die Bauherrschaft selber sowie Dritte, welche vom Bauvorhaben mehr betroffen sind als die Allgemeinheit, also in der Regel die Nachbarschaft. In gewissen Fällen sind auch Natur- und Heimatschutzorganisationen Rekurs berechtigt (§ 338a PBG).

Wer Rekurs gegen ein geplantes Bauvorhaben erheben möchte, hat das Begehren (Gesuch) um Zustellung des baurechtlichen Entscheides innert 20 Tagen, von der Ausschreibung resp. öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens (also während der Auflagefrist) an gerechnet, beim Gemeinderat Urdorf schriftlich einzureichen. Elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314 - 316 PBG).

Das Gesuch finden Sie untenstehend. Dieses ist wahrheitsgetreu auszufüllen, von den Gesuchstellenden zu unterzeichnen und dem Gemeinderat Urdorf schriftlich (per Post / Briefeinwurf) einzureichen (elektronische Zuschriften erfüllen die Anforderungen nicht).

Der baurechtliche Entscheid wird dem Gesuchsteller nach Erteilung durch die Baubehörde (Gemeinderat Urdorf) per eingeschriebenem Brief zugestellt. Die Zustellung des baurechtlichen Entscheides erfolgt mittels Rechnung gegen eine Gebühr von Fr. 50.00.



Hinweis zum Rechtsmittel

Der Rekurs gegen einen baurechtlichen Entscheid (oder Teile davon) ist innert 30 Tagen nach Empfang an die im baurechtlichen Entscheid angegebene Rekursinstanz einzureichen (§ 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Die Urteile der Rekursinstanzen sind kostenpflichtig und von der im Verfahren unterliegenden Partei zu tragen.

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