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Wohnsitz

Die Niederlassungsfreiheit ist in der Bundesverfassung als ausdrücklich garantiertes Freiheitsrecht geregelt: "Jeder Schweizer kann sich an jedem Orte des Landes niederlassen."

  • Die Niederlassungsfreiheit berechtigt allerdings nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ebenso wenig gibt sie das Recht, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen.


Die Niederlassung ist die verwaltungsrechtliche Umschreibung des Wohnsitzes. Sie wird begründet durch den Aufenthalt an einem Ort mit der Absicht des dauernden Verbleibens.

Der Wohnsitz ist im Zivilgesetzbuch geregelt:

  • Jede Person muss einen Wohnsitz haben. Mehrere Wohnsitze zugleich sind nicht möglich. Der Wohnsitz einer Person ist derjenige Ort, der ihren Lebensmittelpunkt darstellt und an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält.
  • Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt gilt der Wohnsitz der Eltern oder desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht.


Der Aufenthalt (Nebenniederlassung) wird an jenem Ort begründet, an welchem sich eine Person mit einer bestimmten Absicht für eine bestimmte Zeit aufhält.

  • Studien- und Heimaufenthalt sind spezielle Nebenniederlassungsformen und ergeben sich nach der besonderen Zugehörigkeit zum Aufenthaltsort.
  • Wochen- und Saisonaufenthalt richten sich nach der zeitlichen Dauer des Aufenthalts. Der Wochenaufenthalt ist die verbreitetste Form des Aufenthalts und bedingt eine regelmässige Rückkehr an den bisherigen Wohnsitz.


Für die Anmeldung bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten wird in der Regel ein Aufenthaltsausweis oder ein gleichwertiges Dokument verlangt. Durch die Befristung des Ausweises ergibt sich für die Einwohnerdienste eine regelmässige Überprüfungsmöglichkeit der Wohnsitzform.

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