Aufbauend auf dem neuen kommunalen Richtplan, der von der Bevölkerung an der Gemeindeversammlung vom 30. November 2022 festgesetzt und durch den Kanton im Juli 2023 genehmigt wurde, hat die Gemeinde im Sommer 2023 die Gesamtrevision der Nutzungsplanung gestartet. Die damalige Newsmeldung finden Sie hier (
Newsmeldung). Die Gesamtrevision umfasst die Überprüfung und Überarbeitung des Zonenplans, der Bauordnung und der dazugehörenden Ergänzungspläne. In diesem Themendossier informieren wir Sie über die mit der Erarbeitung verbundenen Meilensteine sowie die Möglichkeiten zur Mitwirkung.
Was ist eine kommunale Nutzungsplanung?
Mit der kommunalen Nutzungsplanung wird die Art der Bodennutzung über das gesamte Gemeindegebiet geregelt. Im Zonenplan und den dazugehörenden Reglementen (Bau- und Zonenordnung, Ergänzungsplänen) wird festgelegt, wo und wie gebaut werden kann, soweit dies nicht abschliessend durch übergeordnetes oder kantonales Recht bestimmt ist. Im Rahmen der Revision der kommunalen Nutzungsplanung werden auch die in der kommunalen Richtplanung definierten Massnahmen in räumlicher und sachlicher Hinsicht konkretisiert und grundeigentümerverbindlich parzellenscharf festgelegt.
Warum eine Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung?
Der Planungshorizont der kommunalen Nutzungsplanung beträgt 10 bis 15 Jahre. Die kommunale Nutzungsplanung der Gemeinde Urdorf stammt aus dem Jahr 1993 und wurde im Jahr 2008 zum letzten Mal teilrevidiert. Nebst den kommunalen Entwicklungszielen sind auch die überarbeiteten gesetzlichen Vorgaben des Raumplanungsgesetzes (RPG) und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) ein Grund für die Revision. Die Handlungsanweisungen aus den übergeordneten Richtplänen, die Einführung der harmonisierten Baubegriffe (IVHB), die neuen Vorgaben zur Darstellung der Nutzungsplanung sowie die Umsetzung des neuen Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) sind wesentliche Änderungen, die nun auf kommunaler Stufe umzusetzen sind.
Wie wird die Revision der kommunalen Nutzungsplanung erarbeitet?
Der Gemeinderat Urdorf hat den Auftrag für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Firma Suter von Känel Wild - Planer und Architekten AG vergeben. Eine Begleitgruppe mit Vertretenden aus dem Gemeinderat und der Verwaltung sowie von der Gemeinde beauftragte Fachexperten begleiten diese Arbeiten inhaltlich und politisch. Der Gemeinderat Urdorf verabschiedet fortlaufend die wichtigsten Meilensteine der Revision.
Wann und wie können Sie sich einbringen?
Die Erarbeitung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung ist in vier Phasen aufgeteilt und wird bis zur Vorlage an der Gemeindeversammlung rund zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen:
Phase 1: Erarbeitung des Revisionsentwurfs in enger Zusammenarbeit mit der Begleitgruppe bis ca. Herbst/Winter 2024
Phase 2: Kantonale Vorprüfung 1./2. Q 2025 sowie öffentliche Auflage mit Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung ab ca. Herbst/Winter 2025
Phase 3: Überarbeitung und Bereinigung der Revisionsvorlage bis ca. Frühling 2026
Phase 4: Festsetzung durch Gemeindeversammlung per Sommer 2026 mit anschliessender Genehmigung durch die kantonale Baudirektion.
Mit einer rechtskräftigen neuen Bau- und Zonenordnung wird gegen Q4 2026 oder Q 1 2027 gerechnet.
In der Phase 2 ist die Durchführung einer öffentlichen Informationsveranstaltung geplant, bei der sich interessierte Personen über die geplanten Änderungen informieren können. Weiter haben alle während der gesetzlichen vorgeschriebenen, 60- tägigen öffentliche Auflage die Möglichkeit, schriftlich ihre Anliegen zu äussern.
- Die öffentliche Auflage und Anhörung startet am Donnerstag, 23. Oktober 2025, dauert 60 Tage und endet am Montag, 22. Dezember 2025. Die amtliche Publikation finden Sie hier.
- Die Unterlagen sind digital auf www.urdorf.ch verfügbar. Einwendungen sind innert der genannten Frist via "eMitwirkung" zu übermitteln.
- Die öffentliche Informationsveranstaltung findet am Mittwoch, 19. November 2025 um 19.00 Uhr, in der Mehrzweckhalle Zentrum Spitzacker statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Negative Vorwirkung (Voranwendung)
Sobald die BZO-Revision öffentlich aufgelegt wird, tritt gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz die sogenannte "negative Vorwirkung" ein. Das bedeutet: Ab diesem Zeitpunkt werden Baugesuche nur noch bewilligt, wenn sie nicht gegen die geplanten neuen Vorschriften verstossen. Wenn also die neuen Vorschriften strenger sind als die bisherigen, gelten sie schon ab der öffentlichen Auflage - auch wenn sie offiziell noch nicht in Kraft sind. Die negative Vorwirkung betrifft alle Baugesuche, für die zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauentscheid vorliegt.
Die Gemeinde informiert an dieser Stelle jeweils über den aktuellen Stand der Planung und wird frühzeitig die Termine der Informationsveranstaltung sowie des Zeitraums der öffentlichen Auflage bekannt geben. Die zuständige Projektleiterin,
Rebecca Broekema, steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung.